Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 412/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 326/2011Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. III § 1 Abs. 12 und 13):Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 12 und 13):
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für Tourismus (Anlage 1.7),
Höhere Lehranstalt für Mode“ (Anlage 1.8),
„Höhere Lehranstalt für künstlerische Gestaltung“ (Anlage 1.9)
„Höhere Lehranstalt - Kolleg für Mode“ (Anlage 3.7),
Höhere Lehranstalt - Kolleg für Tourismus und Freizeitwirtschaft (Anlage 3.8),
Höhere Lehranstalt für Tourismus - Aufbaulehrgang (Anlage 7.7),
„Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode“ (Anlage 7.8) und
„Höhere Lehranstalt - Aufbaulehrgang für Mode für Hörbehinderte“ (Anlage 7.9).
Anmerkung
Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor der Präambel dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015
Dokumentnummer
NOR40132183